AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Offenen Kirche Elisabethen
Miete der Elisabethenkirche

  1. Allgemein

Die Offene Kirche Elisabethen (nachfolgend OKE) ist eine wirtschaftlich grossmehrheitlich selbständige Institution, die Geldmittel eigenständig erarbeiten muss, vornehmlich durch Vermietungen des Kirchengebäudes zu verschiedenen Zwecken. Das Kirchengebäude wird dann weitgehend einfach zu einem festlichen, geräumigen neugotischen Haus.

Vieles, was kirchliche Bedeutung hat (Chorgestühl, Bänke, Fenster) wird für die nichtkirchliche Nutzung profaniert, nicht aber entwertet! Das ist vor dem Hintergrund von Auftrag und Arbeitsweise (Eigenwirtschaftlichkeit) der OKE verständlich und zu akzeptieren.

Die Gesuche um Miete der Elisabethenkirche müssen per E-Mail oder auf dem Postweg bei der OKE eingereicht werden.

  • Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die Vermietung der Räume der OKE an Dritte sowie sämtliche mit der Vermietung zusammenhängenden weiteren Leistungen.

  • Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen der OKE und der Mieterin/ dem Mieter (nachfolgend wird nur die männliche Form genutzt), wird mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter verbindlich. Die AGB sind integrierender Bestandteil des durch die unterzeichnete Auftragsbestätigung abgeschlossenen Vertrags.

Die OKE behält sich vor, Miet- und Benutzungsgesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Benutzungs- und Mietgesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs behandelt.

Wenn nicht anders vereinbart, wird die Kirche mit Grundbestuhlung übergeben und muss in diesem Zustand nach Beendigung des Mietverhältnisses an das Team der OKE übergeben werden.

  • Tarifordnung, Gebühren und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken exkl. allfälliger Mehrwertsteuer. Die Mietkosten sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

Die abschliessende Rechnungsstellung erfolgt nach der Veranstaltung, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Das auf der Rechnung vermerkte Fälligkeitsdatum gilt als Verfalltag im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Mieter automatisch, ohne weitere Mahnung, in Verzug. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen wird ein Verzugszins von 5% pro Jahr auf den gesamten Rechnungsbetrag erhoben, gemäss Art. 104 OR. Bei längerem Zahlungsverzug behält sich die OKE das Recht vor, die offene Forderung an ein Inkassounternehmen weiterzugeben. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR, insbesondere Art. 257d OR bezüglich Zahlungsrückständen bei Mietverhältnissen.

Bei Neukunden behalten wir uns vor, den Mietpreis bereits vor dem Anlass einzufordern.

  • Annullierung

Die Annullierung der des Mietverhältnisses bedarf einer E-Mail oder dem Postweg. Für den Mieter fallen Annullierungskosten an, wobei sich diese in der Höhe nach dem Zeitpunkt der Annullierung richten:

  • bis 180 Tage vor Anlass: kostenfrei
  • ab 180 bis 90 Tage vor Anlass: 50 % der Miete sowie bereits geleisteter Aufwendungen
  • ab 90 bis 0 Tage vor Anlass: 100 % der Miete sowie bereits geleisteter Aufwendungen.

Die Bestimmungen gelten ab Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung.

  • Nutzung

Die OKE stellt grundsätzlich den gesamten Kirchenraum dem Mieter zur nichtkirchlichen Nutzung zur Verfügung. Es kann aber, nach Absprache, während einer Veranstaltung eine Ausstellung an den Wänden oder auf der Empore parallel zu einer Veranstaltung stattfinden und/oder Gegenstände vor der Kirche gelagert werden. Auch kann es sein, dass nach Absprache der Aufbau für eine Veranstaltung unterbrochen werden muss, etwa für die regelmässigen Angebote der OKE.

Grundsätzlich untersagt sind im Kirchenraum der OKE:

  • Tabakkonsum sowie Alkohol mit mehr als 20% vol.
  • Nutzung der Kanzeln und des Altars
  • Aufbauten, die die Chorfenster verdecken
  • Nebelmaschine/Hazer. Zugelassen sind NUR reine Trockeneiseffekte, also flüssiges CO2 oder festes CO2 in Pellets/Scheiben. Das Aussprühen darf dabei NICHT direkt an Wand- und Säulenpartien bzw. an die Möblierung erfolgen, muss also in den freien Raum stattfinden.
  • Bass- und Sub-Bass-Lautsprecher
  • Veranstaltungen,  die
    • die Menschenwürde diskreditieren, insbesondere homophobe, antijudaistische oder frauenfeindliche Haltungen befördern oder promovieren
    • in irgendeiner Weise diskriminieren,
    • gewaltverherrlichend sind,
    • geltendes Recht missachten oder übertreten
    • bei denen ein Missbrauch der Symbolbedeutung des Kirchengebäudes in Kauf genommen bzw. bewusst herbeigeführt werden soll
    • nicht kirchlich sind, d.h. nicht durch eine landeskirchliche Pfarrperson geleitet werden, aber aus Anlass der Geburt (ähnlich der Taufe), des Übergangs in das Erwachsenenalter (ähnlich der Konfirmation), einer Hochzeit (ähnlich der kirchlichen Trauung) oder der Trauer begangen werden

Kirchliche Rituale und Zeremonien (Taufe, Hochzeit, Abdankung etc.) müssen zwingend von landeskirchlicher Pfarrperson geleitet und begleitet werden. Die OKE behält sich das Recht vor, im Falle eines Vertragsbruchs einen Schadensersatz in Höhe von 20’000 Fr. geltend zu machen.

Aus statischen Gründen darf die maximale Wattleistung der Musikanlage 20’000 Watt nicht überschreiten und der Bass-Frequenz-Filter-DSP der OKE muss zwingend vor der Endstufe der Anlage zwischengeschaltet werden. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die rechtlichen Anforderungen von Bund und Kanton zu Veranstaltungen mit Beschallung eingehalten werden. In Basel ist die Abteilung Schallschutz bei Amt für Umwelt und Energie (AUE) zuständig.

Drei Ausgänge (Haupteingang Nord, Seiteneingang Nord, Sigristenraum) sind Notausgänge. Die Fluchtmöglichkeiten müssen klar gekennzeichnet bleiben und dürfen zu keiner Zeit verstellt oder blockiert sein. Im Bedarfsfall sorgt der Mieter für Personal, das die Notausgänge öffnet. Es befindet sich vor dem Sigristenraum ein Schaumfeuerlöscher, sowie in dem Sigristenraum ein mobiler CO2-Feuerlöscher, die frei zugänglich bleiben müssen. Ebenso befindet sich im Präsenzdienstraum ein Defibrillator, der ebenfalls jederzeit frei zugänglich sein muss. Alle wichtigen Informationen sind auf dem Sicherheits- und Schliessplan angegeben.

Gemäss den Vorschriften der Brandschutzbehörde ist die Kapazität der Kirche auf 550 Personen begrenzt. Diese Vorschriften müssen von allen Mietern oder Nutzern der Kirche eingehalten werden. Weiteres ist vom Sicherheits- und Schliessplan zu entnehmen.

Diese Richtlinien sind von Mietern resp. Benutzern der Kirche zwingend einzuhalten, widrigenfalls wird eine Konventionalstrafe verhängt.

Der Mieter trägt die Verantwortung für die sachgerechte Nutzung der gemieteten Infrastruktur (Räumlichkeiten, Mobiliar, technische Geräte, Einrichtungen, etc.), gemäss den Weisungen der OKE. Allfällige Mängel und Störungen sind umgehend an die OKE zu melden. Für allfällige Schäden haftet allein der Mieter/Mieter.

Um Schäden am empfindlichen Kirchenboden zu vermeiden, dürfen schwere Materialien sowie schweres Gefährt mit einem Gewicht von über 40kg pro Rad/Standfuss nur über den Steinboden in der Kirche bewegt werden. Gewichtsbegrenzung Empore: 200 kg/m²

Für alle Veranstaltungen ist in der Reservationsanfrage, das inhaltliche Programm sowie spätestens zwei Tage vor Event der zeitliche Ablauf anzugeben, für Vorträge der Name des/der Referent/in und das Thema. Sollten Inhalt und Ablauf den Vorschriften von Ziffer 6 hiervor widersprechen, ist OKE berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen, wobei die Annullierungsregelung gemäss Ziffer 5 zulasten des Mieters weiterhin gelten.

  • Nutzungsdauer

Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Nutzungsdauer einer regulären Veranstaltung um 14 Uhr am Tag des Anlasses mit dem Aufbau und endet um 08 Uhr am Folgetag (Ausnahme Diamondpackage). Die Schliessung des Kirchengebäudes, d.h. der Ausschluss der Öffentlichkeit, ist dabei erst eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn, frühestens aber ab 17 Uhr, möglich. Erfolgt der Aufbau und Zulieferung von Material vor abgemachter Aufbauzeit, ist dies nur nach Absprache mit der OKE und gegen eine zusätzliche Gebühr möglich (Kirchenzeit und Personalaufwand, i.d.R. der Techniker/Sigrist).

Die vereinbarten Zeiten sind strikt einzuhalten. Dies gilt auch für alle Drittbeteiligten wie externe Lieferanten, Techniker oder Dienstleister. Eine Änderung der vereinbarten Zeiten ist ausschliesslich nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch die OKE zulässig. Ein Anspruch auf Zutritt für das eigene Event ausserhalb der bestätigten Zeiten besteht nicht.

Bei Überschreitung der vereinbarten Zeit wird eine Nachgebühr stundenweise berechnet. Die Höhe richtet sich nach den im jeweiligen Mietvertrag vereinbarten Konditionen.  Zudem werden sämtliche durch die zeitliche Überschreitung verursachten Aufwendungen verrechnet. Sollte am Tag der Rückgabe der Kirche eine weitere Veranstaltung stattfinden und der Vormieter das Kirchengebäude nicht fristgerecht und ordnungsgemäss gemäss den Vorgaben der AGB sowie gemäss dem Schliess- und Übergabeplan übergeben, behält sich die OKE das Recht vor, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 10 % der vertraglich vereinbarten Miete pro angefangener Stunde der Verzögerung zu erheben. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Sollte die Mietvereinbarung während der Öffnungszeiten der Café-Bar gelten, hat deren Pächter, Jörn Schärer, (T.: 061 271 12 25 ), das Recht, die Café-Bar geöffnet zu halten und die Toiletten der Kirche zu nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, ist seitens des Mieters für Ersatz zu sorgen. Absprachen erfolgen direkt über den Pächter.

Personalaufwand wird in Einheiten à 15 Minuten verrechnet. Wird zusätzliches Personal vor, während und/oder nach dem Event durch den Mieter angefordert, dürfen Arbeitsanweisungen für den entsprechenden Rapport ausschliesslich durch eine im Voraus schriftlich mitgeteilte und unterschriftsberechtigte Person erteilt werden.

  • Haftung

Jegliche Haftung der OKE für Personen-, Sach- oder Vermögensschaden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere lehnt die OKE die Haftung ab für abhandengekommene oder beschädigte Sachen des Mieters oder seiner Gäste oder Dritter.

Der Mieter haftet für seine Gäste und Mitarbeitenden gegenüber der OKE sowie gegenüber seinen Gästen und Mitarbeitenden für deren Gesundheit (Licht, Lärm und andere Faktoren). Er stellt für die Gesundheit der Gäste und Mitarbeitenden die nötige Infrastruktur und Material zur Verfügung. Der Mieter haftet unabhängig vom eigenen Verschulden für deren Schäden an der gemieteten Infrastruktur.*

  • Leistungen Dritter/Catering

Falls die OKE für den Mieter Einrichtungen oder Leistungen von Dritten beschafft, handelt sie auf Rechnung und im Namen des Mieters. Diese Leistungen werden folglich vom Leistungserbringer oder direkt von der OKE dem Mieter in Rechnung gestellt.

Die OKE empfiehlt auf Anfrage gerne ihre langjährige Catering- sowie Event-Partner.

  1. Versicherungen

Die Versicherung der Veranstaltung (Haftpflicht, Unfall von Mitarbeiter/innen usw.) ist Sache des Mieters. Die OKE kann vom Mieter einen entsprechenden Versicherungsnachweis  verlangen.

  1. Bewilligungen

Der Mieter ist verantwortlich für Abgaben und Steuern (insbesondere, aber nicht ausschliesslich SUISA-Gebühren) sowie für die Einholung aller sonstigen erforderlichen Bewilligungen (Allmend-/Ausschank-/Gastro- Bewilligung, Lärmschutz usw.). Dies gilt insbesondere aber nicht ausschliesslich für öffentliche Veranstaltungen. Private Veranstaltungen, die nicht dem Verkauf oder einer gewerblichen Nutzung dienen, benötigen in der Regel keine weiteren Bewilligungen (ausser bei Allmendnutzung und Suisa). Bitte beachten Sie: Diese Information stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern dient ausschliesslich zu allgemeinen Informationszwecken. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie ausschliesslich bei den zuständigen Behörden des Kantons.

  1. Werbung & Auftritt

Öffentliche Veranstaltungshinweise und Werbung durch den Mieter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die OKE. Die richtigen Angaben für den Veranstaltungsort lauten:

Offene Kirche Elisabethen
Elisabethenstrasse 14
4051 Basel

Bitte keine Telefonnummer angeben.

Die Leitung der OKE kann die Vorlegung der vollständigen Texte der Darbietung sowie der geplanten Plakate, Inserate, Flyer etc. verlangen.

Es können 300 Handzettel oder Flyer an die OKE gesendet werden (nicht grösser als Format A5), die in der Kirche ausgelegt, sowie 3 Plakate (Format A3 hoch), die in und vor der Kirche aufgehängt werden.

Für die Veranstaltung kann zusätzlich nach Absprache im Veranstaltungsprogramm der Offenen Kirche Elisabethen (POK) sowie auf der Internet-Seite (www.offenekirche.ch) und auf den Social Media Plattformen geworben werden. Preise siehe Preisliste Offene Kirche Elisabethen.

Bei gewerblicher Nutzung von Bildern der Elisabethenkirche behält sich die OKE das Recht vor, diese vor der Veröffentlichung einzusehen und bei Bedarf die Veröffentlichung zu unterbinden.

  1. Übergabe des Gebäudes nach Vertragsende

Wenn nicht anders vereinbart, wird die Kirche nach Vertragsende in dem Zustand übergeben, in dem der Mieter diese zu Beginn übergeben bekommen hat.

Die Kirche ist bei öffentlichen Veranstaltungen besenrein, bei geschlossenen Veranstaltungen in grundgereinigtem Zustand zu übergeben. Nachreinigungen werden zu Fr. 65.-/Stunde verrechnet. Sollte eine schwerwiegende Verschmutzung vorliegen, wird die OKE auf Kosten des Mieters eine Reinigungsfirma aufbieten. Bei Partys und Grossveranstaltungen muss die Reinigung der Kirche durch ein professionelles Reinigungsinstitut erfolgen, das vom Mieter aufgeboten wird. Spätestens vier Wochen vor dem Anlass muss der Mieter eine entsprechende Auftragsbestätigung vorlegen. Bei Partys und Grossveranstaltungen muss sämtliches technisches Equipment und sonstiges Mobiliar des Mieters spätestens um 6 Uhr morgens aus der Kirche entfernt sein, so dass genügend Zeit für eine gründliche Reinigung besteht.

  1. Salvatorische Klausel

Die allfällige Unwirksamkeit einer Bestimmung der vorliegenden AGB berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche, sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Basel- Stadt ausschliesslicher Gerichtsstand.

Ort, Datum: ……………………………………………..    Der Mieter: …………………………………………………….