AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Offenen Kirche Elisabethen Miete der Elisabethenkirche

1. Allgemein

Die Offene Kirche Elisabethen (nachfolgend OKE) ist eine wirtschaftlich grossmehrheitlich selbständige Insti- tution, die Geldmittel eigenständig erarbeiten muss, vornehmlich durch Vermietungen des Kirchengebäudes zu verschiedenen Zwecken. Das Kirchengebäude wird dann weitgehend einfach zu einem festlichen, geräumi- gen neugotischen Haus.

Vieles, was kirchliche Bedeutung hat (Chorgestühl, Bänke, Fenster) wird für die nichtkirchliche Nutzung profa- niert, nicht aber entwertet! Das ist vor dem Hintergrundvon AuftragundArbeitsweise(Eigenwirtschaftlichkeit) der OKE verständlich und zu akzeptieren.

Die Gesuche um Miete der Elisabethenkirche müssen per E-Mail oder auf dem Postweg bei der OKE einge- reicht werden.

2. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die Vermietung der Räume der OKE an

Dritte sowie sämtliche mit der Vermietung zusammenhängenden weiteren Leistungen.

3. Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen der OKE und der Mieterin/ dem Mieter (nachfolgend wird nur die männliche Form ge- nutzt), wird mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter verbindlich. Die AGB sind integrie- render Bestandteil des durch die unterzeichnete Auftragsbestätigung abgeschlossenen Vertrags.

Die OKE behält sich vor, Miet- und Benutzungsgesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Benutzungs- und Mietgesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs behandelt.

Wenn nicht anders vereinbart, wird die Kirche mit Grundbestuhlung übergeben und muss in diesem Zustand nach Beendigung des Mietverhältnisses an das Team der OKE übergeben werden.

4. Tarifordnung und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken exkl. allfälliger Mehrwertsteuer. Die Mietkosten sind der Auf-

tragsbestätigung zu entnehmen.

Die abschliessende Rechnungsstellung erfolgt nach der Veranstaltung, die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsstellung.

Bei Neukunden behalten wir uns vor, den Mietpreis bereits vor dem Anlass einzufordern.

5. Annullierung
Die Annullierung der des Mietverhältnisses bedarf einer E-Mail oder dem Postweg. Für den Mieter fallen An-

nullierungskosten an, wobei sich diese in der Höhe nach dem Zeitpunkt der Annullierung richten: – bis180TagevorAnlass:kostenfrei
– ab180bis90TagevorAnlass:50%derMietesowiebereitsgeleisteterAufwendungen
– ab90bis0TagevorAnlass:100%derMietesowiebereitsgeleisteterAufwendungen.

Die Bestimmungen gelten ab Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung.

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6. Nutzung

Die OKE stellt grundsätzlich den gesamten Kirchenraum dem Mieter zur nichtkirchlichen Nutzung zur Verfü- gung. Es kann aber, nach Absprache, während einer Veranstaltung eine Ausstellung an den Wänden oder auf der Empore parallel zu einer Veranstaltung stattfinden und/oder Gegenstände vor der Kirche gelagert werden. Auch kann es sein, dass nach Absprache der Aufbau für eine Veranstaltung unterbrochen werden muss, etwa für die regelmässigen Angebote der OKE.

Grundsätzlich untersagt sind im Kirchenraum der OKE:
– TabakkonsumsowieAlkoholmitmehrals20%vol. – NutzungderKanzelnunddesAltars
– Aufbauten,diedieChorfensterverdecken

– Quertraversen und Nebelmaschine/Hazer. Zugelassen sind NUR reine Trockeneiseffekte, also flüssi- ges CO2 oder festes CO2 in Pellets/Scheiben. Das Aussprühen darf dabei NICHT direkt an Wand- und Säulenpartien bzw. an die Möblierung erfolgen, muss also in den freien Raum stattfinden.

– Bass-undSub-Bass-Lautsprecher – Veranstaltungen, die

o die Menschenwürde diskreditieren, insbesondere homophobe, antijudaistische oder frauenfeindli- che Haltungen befördern oder promovieren

o in irgendeiner Weise diskriminieren,

o gewaltverherrlichend sind,

o geltendes Recht missachten oder übertreten

o bei denen ein Missbrauch der Symbolbedeutung des Kirchengebäudes in Kauf genommen bzw. bewusst herbeigeführt werden soll

o nicht kirchlich sind, d.h. nicht durch eine landeskirchliche Pfarrperson geleitet werden, aber aus Anlass der Geburt (ähnlich der Taufe), des Übergangs in das Erwachsenenalter (ähnlich der Konfirmation), einer Hochzeit (ähnlich der kirchlichen Trauung) oder der Trauer begangen werden

Kirchliche Rituale und Zeremonien (Taufe, Hochzeit, Abdankung etc.) müssen zwingend von landeskirchlicher Pfarrperson geleitet und begleitet werden. Die OKE behält sich das Recht vor, im Falle eines Vertragsbruchs einen Schadensersatz in Höhe von 20’000 Fr. geltend zu machen.

Aus statischen Gründen darf die maximale Wattleistung der Musikanlage 20’000 Watt nicht überschreiten und der Bass-Frequenz-Filter-DSP der OKE muss zwingend vor der Endstufe der Anlage zwischengeschaltet wer- den. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die rechtlichen Anforderungen von Bund und Kanton zu Veran- staltungen mit Beschallung eingehalten werden. In Basel ist die Abteilung Schallschutz bei Amt für Umwelt und Energie (AUE) zuständig.

Drei Ausgänge (Haupteingang Nord, Seiteneingang Nord, Sigristenraum) sind Notausgänge. Die Fluchtmög- lichkeiten müssen klar gekennzeichnet bleiben und dürfen zu keiner Zeit verstellt oder blockiert sein. Im Be- darfsfall sorgt der Mieter für Personal, das die Notausgänge öffnet. Es befindet sich vor dem Sigristenraum ein Schaumfeuerlöscher, sowie in dem Sigristenraum ein mobiler CO2-Feuerlöscher, die frei zugänglich bleiben müssen. Ebenso befindet sich im Präsenzdienstraum ein Defibrillator, der ebenfalls jederzeit frei zugänglich sein muss. Alle wichtigen Informationen sind auf dem Sicherheits- und Schliessplan angegeben.

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Gemäss den Vorschriften der Brandschutzbehörde ist die Kapazität der Kirche auf 550 Personen begrenzt. Diese Vorschriften müssen von allen Mietern oder Nutzern der Kirche eingehalten werden. Weiteres ist vom Sicherheits- und Schliessplan zu entnehmen.

Diese Richtlinien sind von Mietern resp. Benutzern der Kirche zwingend einzuhalten, widrigenfalls wird eine Konventionalstrafe verhängt.

Der Mieter trägt die Verantwortung für die sachgerechte Nutzung der gemieteten Infrastruktur (Räumlichkeiten, Mobiliar, technische Geräte, Einrichtungen, etc.), gemäss den Weisungen der OKE. Allfällige Mängel und Stö- rungen sind umgehend an die OKE zu melden. Für allfällige Schäden haftet allein der Mieter/Mieter.

Um Schäden am empfindlichen Kirchenboden zu vermeiden, dürfen schwere Materialien sowie schweres Ge- fährt mit einem Gewicht von über 40kg pro Rad/Standfuss nur über den Steinboden in der Kirche bewegt werden.

Für alle Veranstaltungen ist in der Reservationsanfrage, spätestens aber zwei Tage vor der Veranstaltung, das inhaltliche Programm sowie der zeitliche Ablauf anzugeben, für Vorträge der Name des/der Referent/in und das Thema. Sollten Inhalt und Ablauf den Vorschriften von Ziffer 6 hiervor widersprechen, ist OKE berech- tigt, den Vertrag fristlos aufzulösen, wobei die Annullierungsregelung gemäss Ziffer 5 zulasten des Mieters weiterhin gelten.

7. Nutzungsdauer

Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Nutzungsdauer einer regulären geschlossenen Veranstaltung um 14 Uhr am Tag des Anlasses und endet um 10 Uhr am Folgetag. Die Schliessung des Kirchengebäudes, d.h. der Ausschluss der Öffentlichkeit, ist dabei erst eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn, frühestens aber ab 17Uhr, möglich. Erfolgt der Aufbau und Zulieferung von Material vor Kirchenöffnung um 10 Uhr, ist dies nur nach Absprache mit der OKE und gegen eine zusätzliche Gebühr möglich (Kirchenzeit und Personalaufwand, i.d.R. der Techniker/Sigrist).

Die Nutzungsdauer bei öffentlichen Veranstaltungen erfolgt nach Absprache.

Bei Überschreitung der vereinbarten Zeit wird eine Nachgebühr stundenweise berechnet. Die Höhe richtet sich nach den im jeweiligen Mietvertrag vereinbarten Konditionen. Zudem werden sämtliche durch die zeitliche Überschreitung verursachten Aufwendungen verrechnet.

Sollte die Mietvereinbarung während der Öffnungszeiten der Café-Bar gelten, hat deren Pächter, Jörn Schärer, (T.: 061 271 12 25 ), das Recht, die Café-Bar geöffnet zu halten und die Toiletten der Kirche zu nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, ist für Ersatz zu sorgen. Absprachen erfolgen direkt über den Pächter.

8. Haftung

Jegliche Haftung der OKE für Personen-, Sach- oder Vermögensschaden ist, soweit gesetzlich zulässig, aus- geschlossen. Insbesondere lehnt die OKE die Haftung ab für abhandengekommene oder beschädigte Sachen des Mieters oder seiner Gäste oder Dritter.

Der Mieter haftet für seine Gäste und Mitarbeitenden gegenüber der OKE sowie gegenüber seinen Gästen und Mitarbeitenden für deren Gesundheit (Licht, Lärm und andere Faktoren). Er stellt für die Gesundheit der Gäste und Mitarbeitenden die nötige Infrastruktur und Material zur Verfügung. Der Mieter haftet unabhängig vom eigenen Verschulden für deren Schäden an der gemieteten Infrastruktur.*

9. Leistungen Dritter/Catering

Falls die OKE für den Mieter Einrichtungen oder Leistungen von Dritten beschafft, handelt sie auf Rechnung und im Namen des Mieters. Diese Leistungen werden folglich vom Leistungserbringer oder direkt von der OKE dem Mieter in Rechnung gestellt.

Die OKE empfiehlt auf Anfrage gerne ihre langjährige Catering- sowie Party Mieter Partner. Der Mieter ist aber in der Wahl seiner Partner nicht gebunden.

*https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/
gesetzgebung-mensch-gesundheit/gesetzgebung-schutz-vor-schall-laser.html Seite 3 von 5

10. Versicherungen
Die Versicherung der Veranstaltung (Haftpflicht, Unfall von Mitarbeiter/innen usw.) ist Sache des Mieters. Die

OKE kann vom Mieter einen entsprechenden Versicherungsnachweis verlangen.

11. Bewilligungen

Der Mieter ist verantwortlich für Abgaben und Steuern (insbesondere, aber nicht ausschliesslich SUISA-Ge- bühren) sowie für die Einholung aller sonstigen erforderlichen Bewilligungen (Allmend-/Ausschank- Bewilli- gung, Lärmschutz usw.).

12. Werbung & Auftritt
Öffentliche Veranstaltungshinweise und Werbung durch den Mieter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zu-

stimmung durch die OKE. Die richtigen Angaben für den Veranstaltungsort lauten:

Offene Kirche Elisabethen Elisabethenstr. 14
4051 Basel

Bitte keine Telefonnummer angeben.

Die Leitung der OKE kann die Vorlegung der vollständigen Texte der Darbietung sowie der geplanten Plakate, Inserate, Flyer etc. verlangen.

Es können 300 Handzettel oder Flyer an die OKE gesendet werden (nicht grösser als Format A5), die in der Kirche ausgelegt, sowie 3 Plakate (Format A3 hoch), die in und vor der Kirche aufgehängt werden.

Für die Veranstaltung kann zusätzlich nach Absprache im Veranstaltungsprogramm der Offenen Kirche Elisa- bethen (POK) sowie auf der Internet-Seite (www.offenekirche.ch) und auf den Social Media Plattformen ge- worben werden. Preise siehe Preisliste Offene Kirche Elisabethen.

Bei gewerblicher Nutzung von Bildern der Elisabethenkirche behält sich die OKE das Recht vor, diese vor der Veröffentlichung einzusehen und bei Bedarf die Veröffentlichung zu unterbinden.

13. Übergabe des Gebäudes nach Vertragsende
Wenn nicht anders vereinbart, wird die Kirche nach Vertragsende in dem Zustand übergeben, in dem der

Mieter diese zu Beginn übergeben bekommen hat.

Die Kirche ist bei öffentlichen Veranstaltungen besenrein, bei geschlossenen Veranstaltungen in grundgerei- nigtem Zustand zu übergeben. Nachreinigungen werden zu Fr. 65.-/Stunde verrechnet. Sollte eine schwerwie- gende Verschmutzung vorliegen, wird die OKE auf Kosten des Mieters eine Reinigungsfirma aufbieten. Bei Partys und Grossveranstaltungen muss die Reinigung der Kirche durch ein professionelles Reinigungsinstitut erfolgen, das vom Mieter aufgeboten wird. Spätestens vier Wochen vor dem Anlass muss der Mieter eine entsprechende Auftragsbestätigung vorlegen. Bei Partys und Grossveranstaltungen muss sämtliches techni- sches Equipment und sonstiges Mobiliar des Mieters spätestens um 6 Uhr morgens aus der Kirche entfernt sein, so dass genügend Zeit für eine gründliche Reinigung besteht.

14. Salvatorische Klausel
Die allfällige Unwirksamkeit einer Bestimmung der vorliegenden AGB berührt die Rechtswirksamkeit der übri-

gen Bestimmungen nicht.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche, sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Basel- Stadt ausschliesslicher Gerichtsstand.